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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
HANDELS- UND GEWERBEVEREIN GEISLINGEN e.V.
und hat seinen Sitz in Geislingen. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden
(Industrie, Handel, Handwerk, sonstige Gewerbe, sowie der
freiberuflich Tätigen) des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung
der Interessen des selbstständigen Klein- und Mittelstandes
auf örtlicher Ebene.
Der Verein hat insbesondere die Aufgabe:
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
Die schriftliche Beitrittserklärung ist beim Vorstand einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
die Mitgliedschaft erlischt
Mitgliedes.
Der Austritt aus dem Verein steht den Mitgliedern jederzeit frei, die
Austrittserklärung ist schriftlich mindestens 6 Monate vor Ende
eines Kalenderjahres an den Vorstand zu richten. Durch die
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden können solche
Mitglieder, die
Beiträge im Rückstand bleiben. Scheidet ein Mitglied
aus dem Verein aus, so erlischt jeglicher Anspruch an
den Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beitrag zu leisten. Bei besonderen Anlässen oder zu
besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung
von den beteiligten Mitgliedern eine jeweils in der Höhe
festzusetzende Umlage erhoben werden. Die Einnahmen aus
Mitgliedsbeiträgen dürfen nur die Selbstkosten decken. Aus der
Vereinstätigkeit darf kein Gewinn erzielt werden.
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
und die Durchführung der Aufgaben, die die Mitgliederversammlung
beschlossen hat.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins,
die nicht im Zuständigkeitsbereich der anderen Organe liegen. Zu Ihrer
Obliegenheit gehören insbesondere:
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch den Vorstand, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder
zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung
beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung
verspätet eingehender Anträge der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Versammlungsleiters. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Wahl des Vorstands
erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen
oder Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung
bestimmt einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss für
die Wahl des Vorstands. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3
Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Der Vorstand hat bei
Vorliegen eines wichtigen Grunds oder auf Beschluss des
Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine
Mitgliederversammlung muss außerdem durch den Vorstand
einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen
derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung
schriftlich an den Vorsitzenden stellt. Über die in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Diese ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfer
Die Jahresrechnung des Kassiers ist von 2 von der Mitgliederversammlung
zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die
Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und
dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufzulösen, wenn die erforderliche Zahl von Vereinsmitgliedern
nicht mehr vorhanden ist, oder wenn die Mitgliederversammlung,
bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder
die Auflösung mit 3/4 der erschienenen Mitgliedern beschließt. Das
gesamte Vereinsvermögen geht sodann an die Verwaltung der
Stadt über, bis ein neuer Handels- und Gewerbeverein oder eine
ähnlichen Zwecken dienende Gemeinschaft gegründet wird, weicher
das Vermögen zu übertragen ist.
§ 13 Schlussbemerkungen
Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenenthaltungen
und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.
Geislingen, den.9. März 1992
HGV Geislingen - D-72351 Geislingen ZAK - Tel.: 0049 1522 – 619 15 11 E-Mail: info@hgv-geislingen.de
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