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Handels- und Gewerbeverein
                              Geislingen im Zollernalbkreis


Satzung des Handels- und Gewerbevereins Geislingen e.V.

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

HANDELS- UND GEWERBEVEREIN GEISLINGEN e.V.

und hat seinen Sitz in Geislingen. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden
(Industrie, Handel, Handwerk, sonstige Gewerbe, sowie der
freiberuflich Tätigen) des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung
der Interessen des selbstständigen Klein- und Mittelstandes
auf örtlicher Ebene.

Der Verein hat insbesondere die Aufgabe:

  1. die Anliegen der Mitglieder gegenüber der Stadtverwaltung
    und ihrer Gremien zu vertreten,
  2. die Mitglieder über kommunalpolitische Vorhaben zu
    informieren, insbesondere, wenn Interessen der Mitglieder
    berührt werden,
  3. durch Werbeaktionen und gemeinsame Veranstaltungen den
    Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu
    machen,
  4. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine
    allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
  5. zur Verschönerung des Stadtbildes, zur Förderung der
    kulturellen und sportlichen Bestrebungen, sowie des
    Fremdenverkehrs beizutragen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

  1. Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie
  2. freiberuflich Schaffende
  3. Freunde des Vereins (natürliche oder juristische Personen)

Die schriftliche Beitrittserklärung ist beim Vorstand einzureichen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines

Mitgliedes.

Der Austritt aus dem Verein steht den Mitgliedern jederzeit frei, die
Austrittserklärung ist schriftlich mindestens 6 Monate vor Ende
eines Kalenderjahres an den Vorstand zu richten. Durch die
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden können solche
Mitglieder, die

  1. gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen,
  2. trotz wiederholten Mahnungen mit der Entrichtung der

Beiträge im Rückstand bleiben. Scheidet ein Mitglied
aus dem Verein aus, so erlischt jeglicher Anspruch an
den Verein.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beitrag zu leisten. Bei besonderen Anlässen oder zu
besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung
von den beteiligten Mitgliedern eine jeweils in der Höhe
festzusetzende Umlage erhoben werden. Die Einnahmen aus
Mitgliedsbeiträgen dürfen nur die Selbstkosten decken. Aus der
Vereinstätigkeit darf kein Gewinn erzielt werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten
    Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Der erste
    oder der zweite Vorsitzende ist jeweils zusammen mit dem
    Kassier oder dem Schriftführer berechtigt, den Verein
    gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Kassier
    übernimmt gleichzeitig die Geschäftsführung des Vereins.
    Dem Vorstand gehören außerdem mindestens 3 Beiräte an.

  2. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
    aus. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren von der
    ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
und die Durchführung der Aufgaben, die die Mitgliederversammlung
beschlossen hat.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins,
die nicht im Zuständigkeitsbereich der anderen Organe liegen. Zu Ihrer
Obliegenheit gehören insbesondere:

  1. Wahl des Vorstands und der Beiräte
  2. die Wahl der Kassenprüfer (2)
  3. Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat
    jedes Mitglied 1 Stimme, die im Verhinderungsfalle einer Person
    seines Vertrauens durch schriftliche Vollmacht übertragen
    werden kann.
  4. die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
  5. die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens
    zu anderen, als den Zwecken des Vereins
  6. die Änderung der Vereinssatzung
  7. Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch den Vorstand, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder
zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung
beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung
verspätet eingehender Anträge der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Versammlungsleiters. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Wahl des Vorstands
erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen
oder Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung
bestimmt einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss für
die Wahl des Vorstands. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3
Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Der Vorstand hat bei
Vorliegen eines wichtigen Grunds oder auf Beschluss des
Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine
Mitgliederversammlung muss außerdem durch den Vorstand
einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen
derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung
schriftlich an den Vorsitzenden stellt. Über die in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Diese ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfer

Die Jahresrechnung des Kassiers ist von 2 von der Mitgliederversammlung
zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die
Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und
dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein ist aufzulösen, wenn die erforderliche Zahl von Vereinsmitgliedern
nicht mehr vorhanden ist, oder wenn die Mitgliederversammlung,
bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder
die Auflösung mit 3/4 der erschienenen Mitgliedern beschließt. Das
gesamte Vereinsvermögen geht sodann an die Verwaltung der
Stadt über, bis ein neuer Handels- und Gewerbeverein oder eine
ähnlichen Zwecken dienende Gemeinschaft gegründet wird, weicher
das Vermögen zu übertragen ist.

§ 13 Schlussbemerkungen

Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenenthaltungen
und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

Geislingen, den.9. März 1992


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